(Stand am 31. Mai 2013)
Die Hohen Vertragsparteien,
eingedenk dessen, dass jeder Staat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen4 die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
sowie eingedenk des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,
ausgehend von dem Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,
sowie eingedenk dessen, dass es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,
ihre Entschlossenheit bekräftigend, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,
in dem Wunsch, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,
die Notwendigkeit bekräftigend, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,
in dem Wunsch, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken, sowie in dem Glauben, dass die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,
nachdrücklich hervorhebend, dass alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,
im Hinblick darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschliessen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfangs der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,
sowie im Hinblick darauf, dass der Abrüstungsausschuss beschliessen könnte, die Frage der Annahme weiterer Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19492 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen3 beschriebenen Situation.
2. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.
4. Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
5. Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
6. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
7. Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2-6 übernehmen, ausschliessen oder ändern können.
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.
4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.
5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.
1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.
1. Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte gebunden.
2. Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel 1 vorgesehenen Situation in Bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Depositar notifiziert.
3. Der Depositar unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Absatz 2 eingegangenen Notifikation.
4. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in Bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 19491 zum Schutz der Kriegsopfer erwähnten Art,
Die Hohe Vertragspartei und das Organ können auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.
1 SR 0.518.521
1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Depositar kündigen.
2. Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Depositar wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluss der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.
3. Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.
4. Eine Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.
5. Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Depositar alle Staaten
Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.
1. Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.
2. Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19491 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.
4. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässi-gen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
5. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
6. Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
Im Sinne dieses Protokolls
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf
2. Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.
3. Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
4. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.
5. Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte aufgrund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.
6. Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Aufnahmesperre ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, dass sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.
7. Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.
8. Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,
9. Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.
10. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich,
11. Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.
Es ist verboten, Anti-Personenminen einzusetzen, die im Sinne von Ziffer 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind.
2. Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,
3. Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 Buchstabe a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschliesslich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 Buchstabe a und b erneut ein.
4. Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in grösstmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmassnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.
5. Es sind alle praktisch möglichen Massnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussengrenze eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.
6. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstossen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Mass-nahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern
1. Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Ziffer 1 Buchstabe b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.
2. Es ist verboten, fernverlegte Anti-Personenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeak-tivierung entsprechen.
3. Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Anti-Personenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzer-störungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.
4. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.
1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
2. Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.
3. Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,
1. Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,
2. Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, dass sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 Buchstabe a auf diese Minen dennoch Anwendung.
3. Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 Buchstabe a unvereinbar wäre.
1. Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.
2. Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen. Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, dass derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.
3. Dieser Artikel lässt die Artikel 10 und 12 unberührt.
1. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.
2. Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.
3. In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zulässt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.
4. Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschliess-lich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Massnahmen zu erzielen.
1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
3. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.
4. Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.
5. Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.
6. Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.
7. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, ausser Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.
1. Anwendung
2. Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen
3. Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen
4. Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
5. Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen
6. Vertraulichkeit
Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.
7. Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.
2. Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.
3. Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes:
4. Die Hohen Vertragsparteien legen dem Depositar jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet:
5. Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
1. Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.
2. Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.
3. Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.
4. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.
1. Aufzeichnung
2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit
3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung
4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete
Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind:
Im Sinne dieses Protokolls
1. Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen.
2. Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.
3. Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken.
4. Es ist verboten, Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder dass sie selbst militärische Ziele sind.
Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, d.h. des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.
Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmassnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Massnahmen.
Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmässigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschliesslich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfasst.
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «dauerhafte Erblindung» den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.
Vertragsstaaten |
Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) |
Inkrafttreten |
||
Albanien |
28. August |
2002 B |
28. Februar |
2003 |
Antiqua und Barbudaa |
23. August |
2010 |
23. Februar |
2011 |
Argentinien* |
2. Oktober |
1995 |
2. April |
1996 |
Australien |
29. September |
1983 |
29. März |
1984 |
Bangladesch |
6. September |
2000 B |
6. März |
2001 |
Belarus |
23. Juni |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Belgien** |
7. Februar |
1995 |
7. August |
1995 |
Beninb |
27. März |
1989 B |
27. September |
1989 |
Bolivien |
21. September |
2001 B |
21. März |
2002 |
Bosnien und Herzegowina |
1. September |
1993 N |
6. März |
1992 |
Brasilien |
3. Oktober |
1995 B |
3. April |
1996 |
Bulgarien |
15. Oktober |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Burkina Faso |
26. November |
2003 B |
26. Mai |
2004 |
Burundibc |
13. Juli |
2012 B |
13. Januar |
2013 |
Chilea |
15. Oktober |
2003 |
15. April |
2004 |
China* |
7. April |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Costa Rica |
17. Dezember |
1998 B |
17. Juni |
1999 |
Dänemark** |
7. Juli |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Deutschland** |
25. November |
1992 |
25. Mai |
1993 |
Dominikanische Republik |
21. Juni |
2010 |
21. Dezember |
2010 |
Dschibuti |
29. Juli |
1996 B |
29. Januar |
1997 |
Ecuador |
4. Mai |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
El Salvador |
26. Januar |
2000 B |
26. Juli |
2000 |
Estlanda |
20. April |
2000 B |
20. Oktober |
2000 |
Finnland** |
8. April |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Frankreich* ** |
4. März |
1988 |
4. September |
1988 |
Gabuna |
1. Oktober |
2007 B |
1. April |
2008 |
Georgien |
29. April |
1996 B |
29. Oktober |
1996 |
Griechenland** |
28. Januar |
1992 |
28. Juli |
1992 |
Guatemala |
21. Juli |
1983 B |
21. Januar |
1984 |
Guinea-Bissau |
6. August |
2008 B |
6. Februar |
2009 |
Heiliger Stuhl* |
22. Juli |
1997 B |
22. Januar |
1998 |
Honduras |
30. Oktober |
2003 B |
30. April |
2004 |
Indien |
1. März |
1984 |
1. September |
1984 |
Irland** |
13. März |
1995 |
13. September |
1995 |
Island |
22. August |
2008 |
22. Februar |
2009 |
Israel* c |
22. März |
1995 B |
22. September |
1995 |
Italien* |
20. Januar |
1995 |
20. Juli |
1995 |
Jamaikaa |
25. September |
2008 B |
25. März |
2009 |
Japan |
9. Juni |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Jordaniena |
19. Oktober |
1995 B |
19. April |
1996 |
Kambodscha |
25. März |
1997 B |
25. September |
1997 |
Kamerun |
7. Dezember |
2006 B |
7. Juni |
2007 |
Kanada* |
24. Juni |
1994 |
24. Dezember |
1994 |
Kap Verde |
16. September |
1997 B |
16. März |
1998 |
Kasachstana |
8. Juli |
2009 B |
8. Januar |
2010 |
Katara |
16. November |
2009 B |
16. Mai |
2010 |
Kolumbien |
6. März |
2000 B |
6. September |
2000 |
Korea (Süd-)ac |
9. Mai |
2001 B |
9. November |
2001 |
Kroatien |
2. Dezember |
1993 N |
8. Oktober |
1991 |
Kuba |
2. März |
1987 |
2. September |
1987 |
Laos |
3. Januar |
1983 B |
2. Dezember |
1983 |
Lesotho |
6. September |
2000 B |
6. März |
2001 |
Lettland |
4. Januar |
1993 B |
4. Juli |
1993 |
Liberia |
16. September |
2005 B |
16. März |
2006 |
Liechtenstein |
16. August |
1989 |
16. Februar |
1990 |
Litauena |
3. Juni |
1998 B |
3. Dezember |
1998 |
Luxemburg |
21. Mai |
1996 |
21. November |
1996 |
Madagaskar |
14. März |
2008 B |
14. September |
2008 |
Maledivena |
7. September |
2000 B |
7. März |
2001 |
Mali |
24. Oktober |
2001 B |
24. April |
2002 |
Malta |
26. Juni |
1995 B |
26. Dezember |
1995 |
Marokkobc |
19. März |
2002 |
19. September |
2002 |
Mauritius |
6. Mai |
1996 B |
6. November |
1996 |
Mazedonien |
30. Dezember |
1996 N |
17. November |
1991 |
Mexiko |
11. Februar |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Moldau |
8. September |
2000 B |
8. März |
2001 |
Monacoac |
12. August |
1997 B |
12. Februar |
1998 |
Mongolei |
8. Juni |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Montenegro |
23. Oktober |
2006 N |
3. Juni |
2006 |
Nauru |
12. November |
2001 B |
12. Mai |
2002 |
Neuseeland |
18. Oktober |
1993 |
18. April |
1994 |
Nicaraguaa |
5. Dezember |
2000 |
5. Juni |
2001 |
Niederlande* ** d |
18. Juni |
1987 |
18. Dezember |
1987 |
Niger |
10. November |
1992 B |
10. Mai |
1993 |
Norwegen** |
7. Juni |
1983 |
7. Dezember |
1983 |
Österreich** |
14. März |
1983 |
2. Dezember |
1983 |
Pakistan |
1. April |
1985 |
1. Oktober |
1985 |
Panama |
26. März |
1997 B |
26. September |
1997 |
Paraguay |
22. September |
2004 B |
22. März |
2005 |
Perua |
3. Juli |
1997 B |
3. Januar |
1998 |
Philippinen |
15. Juli |
1996 |
15. Januar |
1997 |
Polen** |
2. Juni |
1983 |
2. Dezember |
1983 |
Portugal** |
4. April |
1997 |
4. Oktober |
1997 |
Rumänien* |
26. Juli |
1995 |
26. Januar |
1996 |
Russland |
10. Juni |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Saudi-Arabiena |
7. Dezember |
2007 B |
7. Juni |
2008 |
Schweden** |
7. Juli |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Schweiz** |
20. August |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Senegalab |
29. November |
1999 B |
29. Mai |
2000 |
Serbien |
12. März |
2001 N |
27. April |
1992 |
Seychellen |
8. Juni |
2000 B |
8. Dezember |
2000 |
Sierra Leonea |
30. September |
2004 |
30. März |
2005 |
Slowakei |
28. Mai |
1993 N |
1. Januar |
1993 |
Slowenien |
6. Juli |
1992 N |
25. Juni |
1991 |
Spanien** |
29. Dezember |
1993 |
29. Juni |
1994 |
Sri Lankaab |
24. September |
2004 B |
24. März |
2005 |
Südafrika |
13. September |
1995 B |
13. März |
1996 |
St. Vincent und die Grenadinenc |
6. Dezember |
2010 B |
6. Juni |
2011 |
Tadschikistan |
12. Oktober |
1999 B |
12. April |
2000 |
Togo |
4. Dezember |
1995 |
4. Juni |
1996 |
Tschechische Republik |
22. Februar |
1993 N |
1. Januar |
1993 |
Tunesien |
15. Mai |
1987 B |
15. November |
1987 |
Türkei* ac |
2. März |
2005 |
2. September |
2005 |
Turkmenistanc |
19. März |
2004 B |
19. September |
2004 |
Uganda |
14. November |
1995 B |
14. Mai |
1996 |
Ukraine |
23. Juni |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Ungarn |
14. Juni |
1982 |
2. Dezember |
1983 |
Uruguay |
6. Oktober |
1994 B |
6. April |
1995 |
Usbekistan |
29. September |
1997 B |
29. März |
1998 |
Venezuela |
19. April |
2005 B |
19. Oktober |
2005 |
Vereinigte Arabische Emiratea |
26. Februar |
2009 B |
26. August |
2009 |
Vereinigte Staaten* e |
24. März |
1995 |
24. September |
1995 |
Vereinigtes Königreich* ** |
13. Februar |
1995 |
13. August |
1995 |
Zypern* ** |
12. Dezember |
1988 B |
12. Juni |
1989 |
* |
Vorbehalte und Erklärungen. |
|||
** |
Einwendungen. |
|||
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
||||
a |
Dieser Vertragsstaat hat seine Zustimmung, durch Protokoll II gebunden zu sein, nicht gegeben. |
|||
b |
Dieser Vertragsstaat hat seine Zustimmung, durch Protokoll I gebunden zu sein, nicht gegeben. |
|||
c |
Dieser Vertragsstaat hat seine Zustimmung, durch Protokoll III gebunden zu sein, nicht gegeben. |
|||
d |
Für das Königreich in Europa. |
|||
e |
Dieser Staat hat das Protokoll III mit Wirkung am 21. Juli 2009 angenommen. |
|||
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
www.grundgesetz-gratis.de
Du möchtest mehr erfahren?
Informiere dich!
Die Bundeszentrale
für politische Bildung
ARBEITSBLÄTTER
Grundgesetz
für Einsteiger
und Fortgeschrittene
>> oder lies sie! <<
Aktuell sind 30 Gäste und keine Mitglieder online