Liebe Leser, der wichtigkeit halber haben wir den vollständigen uns vorliegenden Inhalt hier
veröffentlicht. Bitte den Punkt 9 und die Antwort der BRD Regierung sehr genau lesen. Hier wird gezeigt
wie wirklich Demokratie funktioniert. Das von Bewohnern der BRD gewählte Abgeordnete
keine Chance haben wirklich Informationen zu erhalten. Der Staat zeigt so deutlich
das er entweder Selbstzweck ist,oder keine Rechenschaft ablegen möchte was er wirklich tut.
Bitte teilt den Artikel, soweit es die sozialen Netzwerke zulassen. Wir haben die Antworten der BRD
Regierung farblich Rot unterlegt.
Hier der Originaltext:
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache
18/10083 18. Wahlperiode 20.10.2016
Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Drucksache 18/9913
Besondere Maßnahmen zur technischen Überwachung
Vorbemerkung der Fragesteller
Ende August 2016 wurde bekannt, dass das Bundeskriminalamt (BKA) bei den
Ermittlungen gegen Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppe „Oldschool
Society“ (OSS) im Jahr 2015 einen ungewöhnlichen Weg gewählt hatte, um die
Kommunikation der Verdächtigen abzufangen und zu überwachen (https://
motherboard.vice.com/de/read/exklusiv-wie-das-bka-telegram-accounts-von-
terrorverdaechtigen-knackt; https://netzp
olitik.org/2016/bundeskriminalamt-
So konnte es unverschlüsselte Chats sowie Gruppenchats mit mehr als drei Personen mitlesen.
Mit ihrem Vorgehen konnten dieErmittler des BKA sowohl die aktuelle Chat-Kommunikation als auch
zurück-liegende Chat-Verläufe einsehen. Die vom BKA benutzte Methode wurde schon
im Iran eingesetzt, um so gegen Dissidenten vorzugehen.
Zwar stützt sich die Generalbundesanwaltschaft (GBA) im Prozess gegen die
Mitglieder der OSS vor dem Oberlandesgericht München nicht unmittelbar auf
die so erlangten Kommunikationsinhalte sondern auf andere Inhalte aus der Te-
lekommunikationsüberwachung (TKÜ). Jedoch hält sie das Vorgehen des BKA
dennoch für rechtmäßig und gesetzeskonform.
Durch den Prozess gegen die OSS und die Berichterstattung über den Telegram-
Hack wird ein weiteres Mal die Frage aufgeworfen, zu welchen Grundrechts-
eingriffen die Strafverfolgungsbehörden befugt sind, wenn sie eine Telekom-
munikationsüberwachungsmaßnahme durchführen wollen, die einen Eingriff in
informationstechnische Systeme voraussetzt (bis hin zum Wohnungseinbruch
zur Installation eines entsprechenden Trojaners auf dem Zielgerät).
1.
In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2010 hat das BKA die Kommunikation
von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene für
die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikati-
onsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte auflisten nach Jahr,
Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf)?
a)
In wie vielen Fällen wurde eine Authentifizierung des zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der
Betroffenen jedoch ohne ihre Kenntnis und allein durch das BKA vorgenommen?
Antwort der Budesregierung:
Die Bundesregierung erteilt öffentlich keine Auskünfte zu operativen Einzelheiten bei
den in der Fragestellung genannten Einsätzen des Bundeskriminalamts
(BKA). Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Im konkre-
ten Fall kann den Sicherheitsinteressen jedoch durch Übermittlung einer „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort entsprochen werden, die gesondert
übermittelt wird.
b)
In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt?
Antwort:
Eine statistische Erhebung der Kernbereichsbezüge und -Löschungen wird im
Bundeskriminalamt nicht durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
2.
Welche richterliche Anordnung hat im Fall der TKÜ gegen Mitglieder der
OSS die GBA zur Einrichtung eines weiteren verdeckten Empfangsgerätes
für den Messengeraccount des Beschuldigten eingeholt?
Antwort :
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat zur Überwachung und
Aufzeichnung sämtlicher Telekommunikation, die die Mitglieder der Oldschool
Society (OSS) im Inland über den Internetnachrichtendienst Telegram geführt ha-
ben, richterliche Anordnungen nach § 100a Absatz 1, 2 Nummer 1 Buchstabe d
der Strafprozessordnung (StPO) eingeholt.
3.
In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2010 hat das Bundesamt für Verfassungs-
schutz (BfV) die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte
erfasst und erhoben, indem diese für die Betroffenen nicht erkennbar in eine
von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet
wurden (bitte auflisten nach Jahr, Anzahl und jeweiligem Anlass)?
a)
In wie vielen Fällen wurde eine Authentifizierung des zusätzlichen Emp-
fangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre Kenntnis und
allein durch das BfV vorgenommen?
b)
In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und
nach welchem Verfahren gelöscht?
Antwort
Das Bundesamt für Verfassung
sschutz (BfV) hat keine Maßnahmen im Sinne der
Anfrage durchgeführt.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort zu Frage 1 und 1a als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4.
In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2010 hat die Bundespolizei die Kommu-
nikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem
diese für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kom-
munikationsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte auflisten
nach Jahr, Anzahl und jeweiligem Anlass)?
a)
In wie vielen Fällen wurde eine Authentifizierung des zusätzlichen Emp-
fangsgerätes im Namen der Betroffenen jedoch ohne ihre Kenntnis und
allein durch die Bundespolizei vorgenommen?
b)
In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und
nach welchem Verfahren gelöscht?
Antwort
Die Bundespolizei hat keine Maßnahmen im Sinne der Anfrage durchgeführt.
5.
In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2010 hat der Zoll die Kommunikation von
Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem diese für die
Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikations-
plattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte auflisten nach Jahr,
Anzahl und jeweiligem Anlass)?
a)
In wie vielen Fällen wurde eine Authentifizierung des zusätzlichen Emp-
fangsgerätes im Namen der Betroffenen jedoch ohne ihre Kenntnis und
allein durch den Zoll vorgenommen?
b)
In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und
nach welchem Verfahren gelöscht?
Antwort
Die Zollverwaltung hat keine Maßnahmen im Sinne der Anfrage durchgeführt.
c)
Welche rechtlichen Vorgaben sind bei einem solchen Vorgehen grund-
sätzlich zu beachten?
Antwort
Da nicht entsprechend der Fragestellung vorgegangen wurde, erübrigt sich eine
weitere hypothetische Beantwortung.
6.
Wie stellen die Sicherheitsbehörden des Bundes sicher, dass anlässlich sol-
cher Maßnahmen nicht allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung erlangt werden?
Antwort
Der Kernbereichsschutz wird jeweils schon auf der Anordnungsebene (gemäß
§ 100a Absatz 4 Satz 1 StPO bzw. § 20l Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kri-
minalpolizeilichen Angelegenheiten [BKAG]), speziell bei der Telekommunika-
tionsüberwachung (TKÜ) zusätzlich auf der Auswertungsebene (gemäß § 100a
Absatz 4 Satz 2 bis 4 StPO bzw. § 20l Absatz 6 Sätze 2-10 BKAG) geprüft und
dabei strikt beachtet. Unter Beachtung der Sachleitungsbefugnis der jeweiligen
Staatsanwaltschaft und mit der dienstkundlichen Sensibilisierung der die TKÜ
durchführenden Polizeibeamten wird den gesetzlichen Vorgaben beim BKA
Rechnung getragen. Die anderen genannten Sicherheitsbehörden des Bundes haben keine Maßnahmen im
Sinne der Fragestellung durchgeführt.
7.
Besitzt die Bundesregierung Kenntnis von Firmengründungen durch Bun-
desbehörden mit dem Ziel, (sichere) Kommunikationsmöglichkeiten anzu-
bieten (bitte nach Jahr der Firmengründung, Behörde und Art des entwickel-
ten Produkts beantworten)?
8.
Besitzt die Bundesregierung Kenntnis von Firmengründungen durch Dritte
im Auftrag oder auf Anweisung von Bundesbehörden mit dem Ziel (sichere)
Kommunikationsmöglichkeiten anzubieten (bitte nach Jahr der Firmengrün-
dung, Behörde und Art des entwickelten Produkts beantworten)?
Antwort
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Firmengründungen bekannt.
9.
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung seitens Bundesbehörden An-
weisungen an verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler und/oder an V-Leute,
in den jeweiligen Milieus auf die Nutzung bestimmter Kommunikations-
plattformen hinzuwirken bzw. gegen die Nutzung bestimmter Kommunika-
tionsplattformen zu wirken (bitte nach Bundesbehörde, Art der Einfluss-
nahme, fraglichen Kommunikationsplattformen und Phänomenbereich
aufschlüsseln)?
Antwort:
Die Bundesregierung beantwortet die im
Rahmen des parlamentarischen Frage-
rechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätz-
lich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Auf-
klärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen.
Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheim-
haltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf wel-
che Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informa-
tionsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Das verfassungsrechtlich ver-
bürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwür-
dige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass die Frage 9 nicht beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind sol-
che Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Die Bun-
desregierung kann daher keine Auskünfte zu operativen Einzelheiten bei Einsät-
zen von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und/oder an V-Leuten im Sinne
einer Positiv- oder Negativauskunft geben, da dies Rückschlüsse auf deren Ein-
satz und Arbeitsweise zulassen könnte und die Gefahr entstünde, dass Fähigkei-
ten, Methoden und Informationsquellen bekannt würden, mit dem Ergebnis der
nachhaltigen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
und des Staatswohls.
Hier ist die Original pdf zu finden : Anfrage
www.grundgesetz-gratis.de
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